- Details
- Zugriffe: 8565
SATZUNG
Satzung des Schützenverein Heiligenzimmern e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Heiligenzimmern e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Balingen unter der Nummer VR 185 eingetragen und hat seinen Sitz in Heiligenzimmern.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schiesssports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Errichtung von Sportanlagen und der Jugendarbeit.
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen für den Verein sind in tatsächlicher bzw. in steuerrechtliche zulässiger Höhe zu erstatten.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Das Nähere regelt der Ausschuss jeweilig durch Beschluss.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
(6) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Landesschützenvereins und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes deren Satzung er anerkennt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder
(2) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
(3) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die fest- gesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereins- interessen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleich gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5 Abs.3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Haupt- versammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
§ 8 Leitung und Verwaltung
(1) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
(3) Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
§ 9 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
(1) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter. c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. d) Entscheidung über Beschwerden über den Ausschluss eines Mitglieds. e) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken. f) Satzungsänderungen. g) Verschiedenes.
(2) Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Rosenfeld. Diese soll es verwalten und binnen angemessener Frist einem gemeinnützigen Zweck im Stadtteil Heiligenzimmern zuführen.
Heiligenzimmern, den 26. Nov. 2010